Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen sind für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Strack Maschinentechnik GmbH + Co. KG ausschließlich maßgebend, soweit nicht schriftlich etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Etwaigen Bezugsvorschriften des Bestellers, die von den der Strack Maschinentechnik GmbH + Co. KG und der im übrigen unverändert geltenden gesetzlichen Regelung abweichen, wiederspricht die Strack Maschinentechnik GmbH + Co. KG hiermit und erkennt sie auch dann nicht an, wenn wegen der Abweichungen seitens Strack Maschinentechnik GmbH + Co. KG kein weiterer Wiederspruch erfolgt.
  3. Mündliche Abreden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von Strack Maschinentechnik GmbH + Co. KG schriftlich bestätigt werden.
  4. Spätestens mit Annahme der Ware gelten die nachfolgenden Bedingungen durch den Besteller als anerkannt.

II. Angebot, Bestellung und Lieferung

  1. Angebot
    Unsere Angebote sind freibleibend. Zum Angebot gehörende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen usw., sind nur dann als maß- und gewichtsgenau anzusehen, wenn dies ausdrücklich bestätigt ist. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unser Einverständnis zugänglich gemacht werden.
  2. Telefonische Bestellung
    Telefonische Bestellungen sind durch den Auftraggeber umgehend schriftlich zu bestätigen. Für die Richtigkeit der Lieferung aufgrund telefonischer Bestellung übernehmen wir keine Gewähr.
  3. Lieferumfang und Lieferfrist
    Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere aufgrund der Bestellung gegebene schriftliche Bestätigung maßgebend.
  4. Liefertermin
    Wir bemühen uns, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten, wobei Teillieferungen zulässig sind. Werden wir jedoch an der Einhaltung solcher Termine durch das Eintreten unvorhergesehener Umstände gehindert, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, zum Beispiel Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, ohne daß hieraus Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können.
    Treten die vorgenannten Umstände beim Auftraggeber ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für dessen Abnahmeverpflichtung.

III. Preise

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk einschließlich Verladung jedoch ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und wird nicht zurückgenommen.
  2. Sofern der Besteller nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, versichert die Strack Maschinentechnik GmbH + Co. KG die bestellte Ware auf Kosten des Bestellers gegen die üblichen Transportrisiken.
  3. Verkehrssteuern werden zusätzlich gemäß den zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden Bestimmungen berechnet.

IV. Zahlung

Rechnungen im laufenden Geschäftsverkehr sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen rein netto Kasse. Für verspätet eingehende Zahlungen werden unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte die landesüblichen Sätze für Kredit berechnet.
Bei Zahlungen mittels Verrechnungsscheck oder Überweisung auf unser Bankkonto gilt das Datum der Gutschrift als für uns verbindlich.

V. Eigentumsvorbehalt

Der Gegenstand der Lieferung bleibt bis zur Erfüllung aller für den Besteller aus dem Lieferungsvertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten unser Eigentum. Wird unser vorbehaltenes Eigentum weiterveräußert oder zu einer sonstigen Leistung für einen Dritten verwendet, z.B. zur Erfüllung eines Werklieferungsvertrages, so tritt hiermit unser Vorbehaltskäufer zur Sicherung unserer Ansprüche, solange noch irgendwelche Ansprüche bestehen, im voraus aus der ihm bei dem oder den Dritten entstehenden Forderungen einen Betrag in Höhe unserer Gesamtforderung ab, sofern für diese nicht bereits vollwertige Abtretungen bestehen. Der Käufer erklärt sich ausdrücklich mit dieser Sicherungsabtretung einverstanden. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Leistet der Dritte an unseren Käufer Teilzahlungen, so wird dadurch die uns abgetretene Forderung in ihrer Höhe nur insoweit berührt, als diese Teilzahlungen an uns abgeführt werden. Der Käufer ermächtigt uns unwiderruflich, in seinem Namen nach unserem Ermessen dem Drittschuldner die Forderungsabtretung mitzuteilen. Falls die Zahlung des Dritten an unseren Käufer direkt erfolgt, so erhält er den Betrag als unser Geld in Höhe unserer Forderungen nur zu treuen Händen.
Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist untersagt. Zahlung mittels Akzept hebt vorstehende Vereinbarungen nicht auf.
Bei umfangreichen oder langfristigen Lieferungen behalten wir uns besondere Vereinbarungen vor.
Bis zum Übergang des Lieferungsgegenstandes als Eigentum auf den Besteller und dessen Abnehmer haben dieselben die gelieferten Gegenstände gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.

VI. Gewährleistung

Wir übernehmen gegenüber dem Käufer die folgende Gewährleistung:

  1. Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit von Werkstoff und Werkarbeit des Kaufgegenstandes für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Datum der Auslieferung der Ware an den Käufer. Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Nachbesserung der fehlerhaften Teile oder Ersatzlieferung mangelfreier Ware. Bei Ersatzlieferung sind die beanstandeten Teile an uns zurückzusenden.
  2. Erkennen wir einen Gewährleistungsfall ausdrücklich an, so gehen die Kosten der billigsten Versandart zu unseren Lasten.
  3. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung.
  5. Für Material, welches wir von anderen Herstellern beziehen, übernehmen wir die Gewähr, welche die Lieferanten uns gegenüber eingehen.
  6. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen verjährt vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungspflicht.
  7. Gewährleistungsansprüche werden von uns nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Feststellung eines Mangels schriftlich bei uns erhoben werden.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle Rechte und Pflichten aus Abschlüssen, Geschäften und Verhandlungen mit uns gilt sowohl für unsere Abnehmer, und zwar auch für Nicht-Kaufleute des HGB, als auch für uns, Leverkusen als Erfüllungsort und Gerichtsstand als ausschließlich vereinbart.

Strack Maschinentechnik GmbH + Co. KG, Maybachstrasse 3, 51381 Leverkusen